Verein » Satzung
§ 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr)
1) Der Name des Vereins lautet NSone.
2) Er hat seinen Sitz in Edertal.
3) Er soll im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bad Wildungen eingetragen
werden.
Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V."
4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 (Vereinszweck)
1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und der Bildung insbesondere der Berufsbildung im PC-Bereich, Förderung der Verbraucherberatung und Verbraucherschutz. Desweiteren soll auch die Gleichberechtigung von Frauen und Männern gefördert werden.
Im Zeitalter der Informationstechnik wird es immer wichtiger, Jugendlichen den Zugang zum Medium PC zu ermöglichen. Hauptzweck des Vereins ist die Förderung von Computer-Kenntnissen unter jungen Menschen als mitentscheidendem Faktor beim Berufseintritt. Die Arbeit des Vereins orientiert sich dabei eng an den Bedürfnissen seiner Zielgruppe.
Eine Aufgabe des Vereins ist die Bildung einer Plattform, die Hilfesuchenden die Chance gibt, unentgeltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Hierbei soll sowohl die Bildung und die Berufsbildung angesprochen werden, als auch eine Verbraucherberatung durch den gegenseitigen Erfahrungsaustausch.
Der Verein will die Kommunikation zwischen Computer-Profis und Anfängern
fördern.
Neulingen soll der Zugang zum Thema erleichtert, dabei Randgruppen unterstützt
werden.
Der Verein ist auch Anlaufstelle für Eltern, denen Erfahrung im Umgang mit dem PC und insbesondere mit dem Beziehungsgeflecht Kind/PC fehlt.
2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch regelmäßig stattfindende Treffen und Diskussionsforen, des weiteren durch Chat-Events im Internet, Newsgroups, e-Mail-Listen und Internet-Kommunikation.
Zudem wird auch die Völkerverständigung und Toleranz gegenüber anderen Kulturen gefördert, indem man auf den stattfindenden Treffen und mit den verschiedenen Diskussions-Möglichkeiten des Internets das offene und unbefangene Gespräch ermöglicht.
§ 3 (Gemeinnützigkeit)
1) Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Gewinnerzielung und Gewinnausschüttung an Vereinsmitglieder oder Dritte erfolgt nicht. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.
4) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung eingebrachter Vermögenswerte.
5) Eine Änderung des Vereinszweck darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.
§ 4 (Mitglieder des Vereins)
1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereiterklären, die Vereinszwecke und - ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.
2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluß des Vorstandes erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt erfolgt schriftlich.
4) Der Vereinsausschluß erfolgt durch Beschluß des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
5) Dem Mitglied muß vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Widerspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluß folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.
§ 5 (Organe des Vereins)
1) Die Organe des Vereines sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.
§ 6 (Mitgliederversammlung)
1) Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder mit je einer Stimme an.
2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal Jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen von mind. 20 % aller Vereinsmitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dem Antrag der Mitglieder müssen der gewünschte Zweck und die Gründe zu entnehmen sein.
4) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
5) Zu Satzungsänderungen und zu Beschlüssen über die Auflösung des Vereins ist abweichend von (4) 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, mindestens die Mehrheit aller Vereinsmitglieder erforderlich.
6) Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluß zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereines.
7) Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über
a) Gebührenbefreiungen;
b) Aufgaben des Vereins;
c) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich;
d) Mitgliedsbeiträge;
e) Satzungsänderungen;
f) Auflösung des Vereins.
Vereinsintern gilt außerdem, dass für folgende Beschlüsse die Zustimmung der Mitgliederversammlung nötig ist:
a) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz;
b) Beteiligung an Gesellschaften;
c) Aufnahme von Darlehen ab DM 500;
8) Sie kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.
§ 7 (Vorstand)
1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in und dem/der Kassenwart/wärtin. Die Amtszeit beträgt 1 Jahr. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger ordnungsgemäß gewählt sind.
2) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
3) Der Vorstand trifft auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zusammen. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von 2 Mitgliedern beschlußfähig. Er faßt Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleicheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefaßte Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem/der
Vorgesetzten, dem/der Stellvertreter/in und dem/der Kassenwart/wärtin
vertreten, wobei jeweils zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertretungsberechtigt
sind.
5) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden
aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich
aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten
Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
§ 8 (Protokolle)
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen werden
schriftlich protokolliert und stehen den Mitgliedern zur Einsicht zur
Verfügung.
Zu unterzeichnen haben es der Versammlungsleiter und der Protokollführer.
§ 9 (Vereinsfinanzierung)
1) Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
a) Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher
Stellen;
b) Mitgliedsbeiträge
c) Spenden
d) Zuwendungen Dritter
2) Die Mitglieder zahlen jährliche Geldbeiträge nach Maßgabe
eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe
und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung
anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gesamtschule Edertal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 10 (Inkrafttreten)
Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.
Edertal, 6. August 2001